Jahresteuergesetz 2022

Zahlreiche Erleichterungen und Verbesserungen für Arbeitnehmer und Vermieter

Sie sind Arbeitnehmer und vermieten eine Wohnung oder ein Haus? Oder Sie üben einen selbstständigen Beruf und sind gleichzeitig Vermieter? Dann lohnt sich ein genauer Blick auf die Einnahmen und Ausgaben als Arbeitnehmer, Selbständiger oder Vermieter. Schon bisher hat sich die intelligente Zuordnung von Kosten gelohnt und zu einer Steuerersparnis geführt. Das Jahressteuergesetz 2022 bringt weitere Vorteile für Arbeitnehmer und Vermieter.  
 

Einkommensteuergesetz:

  • Besteuerung der Entlastung aus der Gas-/Wärmepreisbremse
  • Abschreibung von Immobilien: Einheitlicher linearer AfA-Satz von 3 % für neue (Wohn-)Gebäude
  • Verlängerung der Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau in den Jahren 2023-2026
  • Wahlrecht zum Verzicht zur Bildung von betragsmäßig unwesentlichen Rechnungsabgrenzungsposten ab dem Wirtschaftsjahr 2022
  • Entfristung und Erhöhung der Homeoffice-Pauschale sowie weitere Modernisierung beim häuslichen Arbeitszimmer
  • Einführung einer Ertragsteuerbefreiung für bestimmte Photovoltaikanlagen
  • Erhöhung der als Sonderausgaben abzugsfähigen Altersvorsorgeaufwendungen ab dem Jahr 2023 auf 100 %
  • Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags (1.200 Euro auf 1.230 Euro), des Ausbildungsfreibetrags (924 Euro auf 1.200 Euro), des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende (4.008 Euro auf 4.260 Euro) und des Sparer-Pauschbetrags (801 Euro / 1.602 Euro auf 1.000 Euro / 2.000 Euro)
  • Ehegattenübergreifender Ausgleich nicht ausgeglichener Verluste im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung

 

Körperschaftsteuergesetz: 

  • Einlagelösung bei organschaftlichen Minder-/Mehrabführungen: Ergänzende Regelungen, insbesondere zur mittelbaren Organschaft, bilanziellen Behandlung und Auflösung von Ausgleichsposten
  • Ausdehnung der gesetzlichen Regelung zur Einlagenrückgewähr auf EWR- und Drittstaaten-Kapitalgesellschaften

 

Umsatzsteuergesetz:

  • Nullsteuersatz mit Vorsteuerabzug für die Lieferung und Installation von Photovoltaikanlagen
  • Einführung besonderer (Aufzeichnungs-)Pflichten für Zahlungsdienstleister bei grenzüberschreitenden Zahlungen

 

 

Rentner aufgepasst

Für Rentner, die neben der Altersrente noch andere Renten beziehen (z.B. Betriebsrenten) oder Einkünfte aus Kapitalvermögen oder Vermietung und Verpachtung, lohnt es sich in jedem Fall eine Steuererklärung erstellen zu lassen. Im Vergleich zum Arbeitseinkommen wird von der Rente keine Lohnsteuer einbehalten und in Abhängigkeit der Höhe Ihrer Rente, wird Ihr Finanzamt Vorauszahlungen verlangen. Diese können durch eine Steuererklärung vermindert werden, denn auch die Rentner können Kosten haben, die sie absetzen können. Außerdem lohnt sich eine Steuererklärung immer dann, wenn Sie außerdem Kapitaleinkünfte beziehen. Die Abgeltungsteuer in Höhe von 25% kann im Rahmen der Steuererklärung reduziert werden und den Solidaritätszuschlag, den die Banken einbehalten, bekommen Sie in den meisten Fällen auch wieder. 

Zukunftschancengesetz

Das Bundesministerium der Finanzen hat den Regierungsentwurf für das „Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness“ (Wachstumschancengesetz) veröffentlicht. Ziel des Gesetzes ist es, Wachstumschancen für die Wirtschaft zu erhöhen, Investitionen und Innovation in neue Technologien zu ermöglichen und die Wettbewerbsfähigkeit des Standorts Deutschland zu stärken. Der Gesetzentwurf enthält eine Vielzahl von Gesetzesänderungen in unterschiedlichen Steuerrechtsgebieten. 

 

  • Einschränkungen beim Abzug von Zinsaufwendungen: Anpassung der Zinsschranke an die Vorgaben der ATAD und Einführung einer Zinshöhenschranke
  • Verbesserung des steuerlichen Verlustabzugs: Verlängerung Verlustrücktrag, temporäre Aussetzung Mindestbesteuerung 
  • Klimaschutz-Investitionsprämie für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die der Verbesserung der Energieeffizienz im Unternehmen dienen
  • Verbesserung von Abschreibungsmöglichkeiten und weitere Maßnahmen für Investitionsanreize: Befristete degressive AfA, Anhebung GWG-Grenze, Verbesserungen bei der Sammelpostenmethode, Erhöhung Sonderabschreibung nach § 7g EStG, Ausweitung der Forschungszulage
  • Lohnsteuer / Arbeitnehmer: u. a. Erhöhungen von Freigrenzen und Pauschbeträgen (Verpflegungsmehraufwendungen, Betriebsveranstaltungen), Erleichterungen im Lohnsteuerverfahren
  • Umsatzsteuer: Einführung der obligatorischen Nutzung von elektronischen Rechnungen, Vereinfachungen im Besteuerungsverfahren
  • Personengesellschaften: Änderungen bei der Thesaurierungsbegünstigung und bei der Option zur Körperschaftsbesteuerung, insbesondere verfahrensrechtliche Anpassungen an das MoPeG
  • Verhinderung von Steuergestaltungen: Einführung einer Meldepflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen, Änderungen bei der Nachveräußerungssperre bei Spaltungen, Verhinderung von Steuergestaltungen bei Investmentfonds
  • Steuervereinfachung und -modernisierung: u.a. Anhebung der Kostengrenze beim Betriebsausgabenabzug für Geschenke, Anhebung der Grenzen für die Buchführungspflicht, Einführung internationaler Risikobewertungsverfahren.

 


 

 

Grundsteuerreform

Sie haben einen Schätzungsbescheid vom Finanzamt zur  Grundsteuerreform erhalten? 

Die Frist zur Abgabe der Grundsteuererklärung lief bis zum 31. Januar 2023. Jetzt sendet das Finanzamt Schätzungsbescheide. Wer auf diese nicht reagiert, zahlt ab 2025 unter Umständen ein Vielfaches dessen, was er mit einer Steuererklärunge zahlen müsste. Haben Sie bereits einen Schätzungsbescheid erhalten, ist noch nichts zu spät. Wir legen für Sie Einspruch ein und erstellen eine neue Grundsteuererklärung. 

Wir unterstützen Sie gerne bei der Zusammenstellung der Daten, erstellen die Feststellungserklärung und reichen diese für Sie beim zuständigen Finanzamt ein.  Außerdem prüfen wir Ihre Steuerbescheide. 

Für unsere Dienstleistungen berechnen wir unter Berücksichtigung Ihres Einzelfalls ein faires Entgelt.  

 


 

Einkommensteuer 2020 / 2021

Achtung: Arbeitnehmer, die ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit beziehen, sind grundsätzich nicht zur Abgabe einer Einkommensteuererkärung verpflichtet. Etwas anderes gilt jedoch, wenn Sie in den Corona-Jahren Kurzarbeitergeld bezogen haben, das dem Progressionsvorbehalt unterliegt. Haben Sie für 2021 noch keine Einkommensteuererkärung abgegeben, dann melden Sie sich schnell, wenn wir die Einkommensteuererklärung für Sie erstellen und einreichen sollen. Haben Sie für 2020 einen Steuerbescheid aufgrund einer Schätzung erhalten und werden zu einer Nachzahlung aufgefordert, melden Sie sich ebenfalls. Wir fertigen eine Einkommensteuererklärung an und legen gegen den Bescheid Einspruch ein. 

Verlustverrechnung Termingeschäfte

Sie erzielen Einkünfte aus Kapitalvermögen bei einem in- oder ausländischen Broker? Sie erhalten eine Erträgnisaufstellung Ihrer Bank, die für Sie nicht verständlich ist? Wir helfen gerne. 

Finanzielle Verluste aus Termingeschäften konnten lange steuerlich verrechnet werden mit Einkünften aus Kapitalvermögen, zum Beispiel Zinsen, Dividenden oder Kursgewinnen aus Aktien.

Seit Anfang 2021 ist damit Schluss. Jetzt können solche Verluste nur noch mit Gewinnen aus eben solchen Termingeschäften und nur noch bis zu einer Höchstgrenze von 20.000 Euro je Jahr steuerlich verrechnet werden.

Wir prüfen Ihre Einkünfte aus Kapitalvermögen und beraten Sie bei der künftigen Strukturierung Ihres Kaptitalvermögens auch unter dem Gesichtspunkt der steuerlichen Optimierung. Außerdem unterstützen wir Sie  angesichts aktueller Rechtsprechung bei geeigneten (verfahrensrechtlichen) Maßnahmen, damit Sie auch in Zukunft auf Ihr Geld nicht verzichten müssen. 

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